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Haftung | Reichweite der Aufklärungspflichten eines Architekten
Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört es, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren.
Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Gegen die Klage des Architekten auf ausstehendes Honorar haben sie sich u. a. auf Schadensersatzansprüche gegen ihn berufen, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche ...