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Prozess | Abmahnschreiben als Dateianhang zu einer E-Mail
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es i. d. R. nur und erst dann zugegangen, wenn der Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.
Das Gericht geht davon aus, dass im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden kann, den Dateianhang zu öffnen. Der Abgemahnte habe glaubhaft gemacht, dass er von den beiden E-Mails des – ihm zuvor nicht bekannten – Prozessbevollmächtigten des Abmahners keine Kenntnis erlangt und dementsprechend auch den Dateianhang mit dem Abmahnschreiben nicht geöffnet habe.