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GmbH | Abgabe einer Habilitätsversicherung
Die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 GmbHG zu seiner Eignung oder seinem Ausschluss als Geschäftsführer (sog. Habilitätsversicherung) kann nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie bereits mehrere Monate vor der Einreichung beim Registergericht abgegeben worden ist. Anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung bestehen.
Nach Ansicht des Kammergerichts gibt es keinen Anlass zur weiteren inhaltlichen Prüfung durch das Registergericht, solange keine Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherungen bestehen. Hinzu kam im Streitfall, dass der einzutragende Liquidator der GmbH auch schon zuvor ihr Geschäftsführer gewesen und als solcher auch im Handelsregister eingetragen war. [i]Beyme, NWB 6/2020 S. 406Zwischenzeitliche Veränderungen in Bezug au...