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BGH Beschluss v. - III ZR 298/20

Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen

Gesetze: § 4 ZPO, § 43 GKG

Instanzenzug: Az: III ZR 298/20 Beschlussvorgehend Az: 28 U 1664/20vorgehend LG München I Az: 15 O 18610/18

Gründe

I.

1Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am zum Preis von 32.430 € erworbenen Fahrzeugs (Audi Q 3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.

2Nachdem der Kläger das Fahrzeug für 14.200 € weiterveräußert hatte, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses, Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.430 € seit dem bis Rechtshängigkeit und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und den Streitwert auf 18.230 € festgesetzt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

3Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 € (18.230 € + 3.323,97 €).

4Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430 €) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200 €) anzurechnen (vgl. , juris Rn. 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230 €.

5Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gemäß § 4 ZPO insoweit streitwerterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom - III ZR 191/12, juris Rn. 2), also in Höhe von 4 % aus 14.200 € seit dem bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am (vgl. LGU 5). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.323,97 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-17298