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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1503/17

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, UmwStG 2002 § 13, UmwStG 2002 § 20 Abs. 4, UmwStG 2002 § 20 Abs. 7, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Stille Beteiligung ist Fremdkapital

Anschaffungskosten einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG

Verschmelzung einer GmbH mit Verlustvorträgen und Verschuldensüberhang auf eine GmbH mit Vermögensüberhang

Verböserungsverbot und Saldierungsgebot im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. Bei stillen Beteiligungen handelt es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital, das als solches zu bilanzieren ist.

2. Als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG müssen auch alle Aufwendungen erfasst werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG sind.

3. Bei einer Auszahlung von Beträgen, die – wie die Rückzahlung der Kapitalrücklage – aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 KStG stammen und die den Betrag der Anschaffungskosten nicht erreichen, handelt es sich um Positionen, die die Anschaffungskosten der Beteiligung mindern. Das Gleiche gilt, wenn – wie im Streitfall – die Anschaffungskostenminderung nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG bzw. § 17 Abs. 4 EStG umgangen wird, indem eine GmbH mit hohem Verlustvortrag und Verschuldensüberhang auf eine GmbH mit Vermögensüberhang verschmolzen wird.

4. Zwar ist das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer Schlechterstellung des Klägers gehindert (Verböserungsverbot). Es ist aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen den Kläger begünstigenden Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge zu seinen Lasten zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot).

Fundstelle(n):
CAAAJ-17180

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Sächsisches FG, Urteil v. 06.04.2022 - 6 K 1503/17

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