Aufhebung einer Abzweigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
Bekanntgabe
Abgrenzung zwischen widerholender Verfügung und Zweitbescheid
Leitsatz
1. Bei einem Abzweigungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Empfänger begünstigt und
den bisherigen Kindergeldberechtigten belastet. Entsprechendes gilt umgekehrt im Falle eines Verwaltungsakts, mit dem die
bislang bestehende Abzweigung aufgehoben wird.
2. Die Rechtswirksamkeit des Bescheids über die Aufhebung der Abzweigung hängt entscheidend von dessen Bekanntgabe an den
bisherigen Abzweigungsempfänger bzw. Auszahlungsberechtigten ab. Demgegenüber kommt es nicht entscheidungserheblich darauf
an, ob der Aufhebungsbescheid auch dem Kindergeldberechtigten als Drittbetroffenen bekanntgegeben wurde.
3. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer wiederholenden Verfügung und einem Zweitbescheid ist, ob in der erneuten
Erklärung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde die Voraussetzungen für eine Regelung erneut in tatsächlicher Hinsicht ermittelt
und/oder geprüft und hierüber entschieden hat. Die Abgrenzung hat nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu erfolgen.
Eine wiederholende Verfügung ist mangels Verwaltungsaktqualität ihrerseits nicht selbstständig anfechtbar.
Fundstelle(n): LAAAJ-17177
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 12.04.2022 - 4 K 1571/19 (Kg)
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