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FG München Urteil v. - 4 K 361/20

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1, ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa

An Dritte überlassene Grundstücke als schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen: Ausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nur bei Erbeinsetzung anwendbar

Leitsatz

Die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, wonach Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke ausnahmeweise nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, ist nicht nur auf Erbfälle, sondern auch auf Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge anwendbar. In beiden Varianten ist aber erforderlich, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages eine Erbeinsetzung erfolgt. Allein die Absicht, den Pächter als Erben einzusetzen, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nicht aus.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 10 Nr. 47
DStRE 2022 S. 1512 Nr. 24
ErbStB 2022 S. 298 Nr. 10
UVR 2022 S. 335 Nr. 11
BAAAJ-17176

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FG München, Urteil v. 20.04.2022 - 4 K 361/20

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