1. Zur Gewerbesteuerzerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.
2. Die Gewerbesteuerhebeberechtigung betreffend Betriebsstätten in den niedersächsischen Küstengewässern bestimmt sich nach
§ 4 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer
in gemeindefreien Gebieten; diese Vorschriften verstoßen nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltungshoheit aus
Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG.
Fundstelle(n): TAAAJ-17170
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.01.2022 - 8 K 100/19
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