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FG Münster Urteil v. - 8 K 2516/20 GrE

Gesetze: GrEStG § 20; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

Grunderwerbsteuer

Einbeziehung eigener Anteile bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung und Anforderungen an die notarielle Anzeige

Leitsatz

1) Eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, bleiben bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung außer Betracht.

2) Die inhaltlichen Vorgaben für eine Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 GrEStG gilt für Anzeigen nach § 18 GrEStG und § 19 GrEStG gleichermaßen.

3) Eine auch nur teilweise unvollständige oder unrichtige Anzeige beendigt die Anlaufhemmung nicht, wenn das Gesetz zwingend bestimmte Angaben vorschreibt.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 9 Nr. 18
DStRE 2023 S. 557 Nr. 9
ErbStB 2022 S. 301 Nr. 10
WAAAJ-17169

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FG Münster, Urteil v. 19.05.2022 - 8 K 2516/20 GrE

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