Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Nichtsteuerbarkeit innerorganschaftl. Umsätze
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, gehört die Unternehmereigenschaft des
Organträgers zu den Voraussetzungen der Organschaft. Der Stpfl. war unstrittig in den Streitjahren als Landwirt und Betreiber
einer Photovoltaikanlage Unternehmer und damit tauglicher Organträger. Der Stpfl. war als Komplementär zu 97 % an der H KG
beteiligt (§ 4 des Gesellschaftsvertrages) und verfügte über entsprechende Stimmrechte. Da die Gesellschafterversammlung nach
§ 13 Nr. 1 des Gesellschaftervertrags die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
2. Vorliegend sind neben den Vieheinheiten auch die für den Betrieb der Organgesellschaft notwendigen Ställe, die Geschäfts-
und Betriebsausstattung sowie die Arbeitskraft des Stpfl. gegen Entgelt überlassen worden. Durch diesen nicht nur unerheblichen
Leistungsaustausch zwischen Stpfl. und H KG liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor.
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