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Grenzüberschreitende Besteuerung von Influencern am Beispiel Dubai
Ertragsteuerliche Implikationen im Wegzugs- und Inboundfall
Die Besteuerung von Influencern rückt immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung, nicht zuletzt dadurch, dass die Tätigkeit von Influencern auf Social Media-Plattformen bestens für jeden sichtbar ist. So berichten Influencer transparent von ihren Tätigkeiten und wo sie sich dazu aufhalten. Oftmals wird auch nicht verheimlicht, dass man Deutschland den Rücken gekehrt hat, um im sonnigeren Ausland zu leben. Stellt schon die nationale Besteuerung eines Influencers eine Herausforderung dar, nehmen die Fallstricke bei einem Wegzug ins Ausland erheblich zu. Denn mit dem Wegzug ins Ausland sind die steuerlichen Pflichten im Inland meist nicht beendet. Wohl dem Influencer, der steuerlich gut beraten ist.
Bei der Tätigkeit von Influencern kommt es oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Beim Wegzug eines Influencers ist neben der Wegzugsbesteuerung auch die Entstrickungsbesteuerung auf Ebene seines Einzelunternehmens bzw. seiner Gesellschaft zu berücksichtigen.
Sobald der Influencer im Ausland lebt, kann er dennoch mit seinen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. In diesem Zusammenhang ist oftmals der Steuerabzug nach § 50a EStG relevant.