Versagung des Verlustabzugs nach § 10d EStG wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung einer KG keine Sachunbilligkeit für Kommanditisten
Leitsatz
Wird einem Gesellschafter der Abzug eines aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft herrührenden Verlustes nach § 10d EStG versagt, weil die Buchführung der Gesellschaft nicht ordnungsmäßig war, so ist für einen Steuererlaß wegen Unbilligkeit in der Sache nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann kein Raum, wenn der Gesellschafter den Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu vertreten hat und der Verlust dem Grunde und der Höhe nach unzweifelhaft ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 918 WAAAA-90819
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