Leitsatz
1. Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle der Betriebsaufspaltung die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die die enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Unternehmen begründet und durch ihre Einheit und ihre Doppelstellung in der Lage ist, beide Unternehmen faktisch zu beherrschen, wenn ihr in beiden die Mehrheit der Anteile gehört.
2. Für die Annahme einer solchen Einheit bedarf es keiner vertraglichen Bindungen. Auch auf die besondere Gestaltung der Gesellschaftsverträge kommt es für die Feststellung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens nicht an.
3. Daß die Personen dieser Gruppe an beiden Unternehmen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, ist in der Regel unerheblich. Nur wenn ihre Beteiligungen der Höhe nach in extremer Weise entgegengesetzt sind, z.B. bei zwei gleichen Gesellschaftern bei beiden Unternehmen der Anteil des A am Besitzunternehmen 90 v.H. und am Betriebsunternehmen 10 v.H. beträgt, während es sich bei B umgekehrt verhält, können andere Grundsätze gelten.
4. Die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens umfaßt auch die Anteile und Einkünfte der Personen, die nur am Besitzunternehmen beteiligt sind.