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Kurzfassung zum Beitrag von Seel, LGDD 5/2022

Probezeitkündigung

Dr. Henning-Alexander Seel

Während der Probezeit sollten Arbeitsverhältnisse ohne Probleme gekündigt werden können. In der Tat bestehen erhebliche Erleichterungen, allerdings gibt es eine Vielzahl von Fehlerquellen, die kostspielig werden können. Nachstehend werden die wesentlichen Anforderungen an Probezeitkündigungen dargestellt.

Probezeit

Der Begriff der Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 BGB. Dort heißt es wie folgt:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Eine vereinbarte Probezeit ermöglicht daher eine Kündigung innerhalb einer verkürzten Kündigungsfrist. Diese Frist kommt nur zum Tragen, wenn eine Probezeit vereinbart ist; längstens kann die Probezeit sechs Monate betragen.

Ist eine Probezeit wirksam vereinbart, kommt die verkürzte Frist zum Tragen, sofern der kündigende Arbeitgeber diese geltend macht. Die Kündigungserklärung unterliegt keinen Erleichterungen; es gilt das Schriftformerfordernis gem. § 623 BGB. Die Kündigung muss zudem vom Kündigungsberechtigten selbst unterschrieben werden.

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