Online-Nachricht - Mittwoch, 06.07.2022

Einkommensteuer | Beihilfewert aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Berechnungsschema aktualisiert (BMF)

Das BMF hat das Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG aktualisiert (Stand: ).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom (Bundesgesetzblatt I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG.

Mit hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung genommen (s. hierzu Karrenbrock/Keiper, sowie Morawitz, ). Als Anlage wurde zudem eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde zudem ein Berechnungsschema online zum Abruf bereitgestellt. Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom .

Dieses Berechnungsschema wurde nun zum aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt.

Hinweise:
  • Bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils wird in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen ist daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.

  • Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6) zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme im Jahr 2019 sind daher 0,82 %, im Jahr 2020 0,67 %, im Jahr 2021 0,59 % und im Jahr 2022 0,55 % anzusetzen.

Das Berechnungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG können Sie von der Internetseite des BMF herunterladen.

Quelle: BMF online, Meldung v. 5.7.2022 (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-16914