BGH Beschluss v. - XI ZR 393/20

Instanzenzug: Az: XI ZR 393/20 Beschlussvorgehend Az: 12 U 330/17vorgehend Az: 3 O 487/16nachgehend Az: 1 Bvr 1080/21 Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beanstandet. Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2). Auf diesem Standpunkt steht auch der I. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom - I ZR 28/19 und - XI ZR 29/19, jeweils juris Rn. 2; vgl. zuvor etwa schon Beschluss vom - I ZB 34/15, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass er die Frage in einem älteren Beschluss vom (I ZR 151/02, juris Rn. 6) offengelassen - nicht im Sinne der Klägerin entschieden - hat (ebenfalls für die Zulassung eines Rechtsmittels nur offen gelassen von , juris Rn. 9 f.), kann die Klägerin mithin nichts für sich herleiten.

2Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat hat sich mit der Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, befasst und dabei die Argumentation der Klägerin in Gänze zur Kenntnis genommen, die auch durch die Ausführungen in der Anhörungsrüge kein zusätzliches Gewicht gewinnt. Dass der Senat die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ist, anders bewertet als die Klägerin, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 581/18, juris Rn. 4, vom - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom - XI ZR 178/08, juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR393.20.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-16864