Konkurrenzen beim Betäubungsmittelhandel: Zeitliche Überschneidungen der Ausführungshandlungen bei Zahlung des Kaufpreises für eine Drogenmenge bei der nächsten Lieferung
Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB
Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) Az: 22 KLs 9/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Schuldspruch bedarf teilweise der Änderung.
3Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte an den gesondert verfolgten B. am Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Tat 13), die dieser teilweise erst bei einer weiteren Lieferung am (Tat 16) bezahlte. Das Landgericht hat diese Fälle als zwei tatmehrheitliche Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet.
4Diese konkurrenzrechtliche Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Taten 13 und 16 sind durch die Bezahlung des Kaufpreises für einen Teil der vorangegangenen Lieferung bei der nachfolgenden Lieferung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird, führen zur Annahme von Tateinheit (vgl. , BGHSt 63, 1, 8; Urteil vom - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14).
5Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Taten 13 und 16 zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammengefasst. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; außerdem stellt die Schuldspruchänderung keinen Nachteil für ihn dar.
6Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Tat 16 verhängten Strafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die wegfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht beeinflusst (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 108/19; vom - 3 StR 231/21).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR147.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-16840