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BFH 04.05.2022 XI R 28/21 (XI R 3/19), Kommentierte Nachricht BBK 14/2022 S. 636

Umsatzsteuer | Frist für die Zuordnung zum Unternehmen – Teil 1: Arbeitszimmer

Für die Zuordnung zum Unternehmen ist keine Mitteilung bis zum gesetzlichen Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt erforderlich. Es genügt, dass bis zu diesem Termin (sog. Dokumentationsfrist) nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine umsatzsteuerliche Zuordnung vorliegen; ist dies der Fall, kann der Unternehmer diese Anhaltspunkte dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Dokumentationsfrist mitteilen.

Bei [i]Anhaltspunkte für Zuordnung müssen innerhalb der Dokumentationsfrist erkennbar seinder Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes können sich derartige Anhaltspunkte z. B. aus den Bauunterlagen ergeben, wenn in diesen ein Gebäudeteil oder Raum mit „Arbeiten“ bezeichnet wird, der Unternehmer einen Büroraum benötigt und er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern nur einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen g...

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Frist für die Zuordnung zum Unternehmen – Teil 1: Arbeitszimmer

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