Hinzurechnung von Bezügen an den früheren stillen Gesellschafter zum Gewinn aus Gewerbebetrieb
Leitsatz
Leistet nach Beendigung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses der Inhaber des Gewerbebetriebs an den früheren stillen Gesellschafter weiterhin gewinnabhängige Bezüge, die noch Entgelt für die vom stillen Gesellschafter während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen sind und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen, so sind diese Leistungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Inhabers des Gewerbebetriebs nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 586 VAAAA-90786
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