Umsatzsteuer; Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO im Verfahren One-Stop-Shop - EU-Regelung (§ 18j UStG)
(2022/0371491) –
Im Verfahren One-Stop-Shop (OSS) - EU-Regelung nach § 18j UStG (vgl. Abschnitt 18j.1 UStAE) werden die Registrierungs-, Erklärungs- und Zahlungsdaten von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Verfahren haben registrieren lassen, aus technischen Gründen dem zentral zuständigen Finanzamt übermittelt, welches für in dem Registrierungsmitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) ansässige Unternehmer zuständig ist. Eine Zuordnung an das Finanzamt, das für in dem jeweiligen Drittstaat ansässige Unternehmer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) eigentlich zuständig wäre, ist technisch mittelfristig nicht möglich.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die Zuordnung von Daten von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern auf Grund der derzeit technischen Möglichkeiten weiterhin anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorzunehmen. Ist das Finanzamt, welches die Daten vom BZSt erhalten hat, nicht nach der UStZustV zuständig, informiert es das zuständige Finanzamt über die Teilnahme des Unternehmers am Verfahren OSS - EU-Regelung. In den festgestellten Einzelfällen ist - bis zu einer eventuellen Anpassung der UStZustV - eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zu treffen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist aus technischen Gründen hinsichtlich des Verfahrens OSS - EU-Regelung in dem Finanzamt umsatzsteuerlich mit GKB „OS“ zu erfassen, welchem die Daten vom BZSt übermittelt wurden und welches für im MSI ansässige Unternehmer zuständig ist. Dabei hat dieses Finanzamt anhand einer LUNA-Abfrage zu prüfen, ob der Unternehmer bereits in einem anderen Finanzamt steuerlich geführt wird. Falls dies der Fall sein sollte, sind im Grundinformationsdienst eine bzw. mehrere Hinweissteuernummern aufzunehmen. Darüber hinaus ist in den Festsetzungsnahen Daten (FnD) zu vermerken, dass bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer eine Zuständigkeit für das Verfahren OSS - EU-Regelung abweichend von der UStZustV vorliegt und ob der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer bereits beim anderen Finanzamt mit einem Grundkennbuchstaben „Umsatzsteuer“ geführt wird (z. B. Speicherung der jeweiligen Steuernummer mit GKB „U“ oder „OSE“).
(2) Erkennt das Finanzamt, welches die Daten vom BZSt erhalten hat (anfragendes Finanzamt), dass ein anderes Finanzamt nach der UStZustV zuständig ist (anzufragendes/angefragtes Finanzamt), ist nach der umsatzsteuerlichen Erfassung eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen. Für diesen Zweck wird das beigefügte Vordruckmuster
USt 1 ZV - Zuständigkeitsvereinbarung im Verfahren nach § 18j UStG
eingeführt und als UNIFA-Vorlage bereitgestellt.
(3) Das anfragende Finanzamt hat dem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer sowie dem nach der UStZustV zuständigen Finanzamt die ausgefüllten ersten beiden Anschreiben des o. g. Vordruckmusters zu übermitteln. Dem Anschreiben an das anzufragende Finanzamt ist der dazugehörige Verfügungsteil beizufügen.
(4) Das angefragte - nach der UStZustV zuständige - Finanzamt prüft, ob der Unternehmer dort bereits steuerlich geführt wird. Falls dies der Fall sein sollte, ist die Teilnahme am Verfahren OSS - EU-Regelung zu vermerken (zum Beispiel in den FnD oder Dauertatbeständen UStVA) und die vom anfragenden Finanzamt mitgeteilte Steuernummer als Hinweissteuernummer zu speichern.
(5) Das angefragte - nach der UStZustV zuständige - Finanzamt übersendet dem anfragenden Finanzamt die Rückantwort und stimmt darin der Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO zu.
(6) Das anfragende Finanzamt vermerkt die Antworten des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers und des angefragten Finanzamts in dem Verfügungsteil des o. g. Vordruckmusters.
Anlage: Vordruckmuster USt 1 ZV - Zuständigkeitsvereinbarung im Verfahren nach § 18j UStG
BMF v. - III C 3 - S
7340-g/22/10002
:001
Fundstelle(n):
UR 2022 S. 518 Nr. 13
NAAAJ-16764