BGH Beschluss v. - 5 StR 179/21

Revision in Strafsachen: Mitteilungspflicht bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei mehreren Verteidigern

Gesetze: § 145a Abs 1 S 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: 5 StR 179/21 Beschlussvorgehend Az: 7 KLs 16/18 (2)

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.

21. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R.    , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. , NStZ 2016, 179).

32. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T.     zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R.    mit Schriftsatz vom als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

4Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 386/15, aaO, und vom - 5 StR 547/87).

5Auch die weiteren vorgebrachten Umstände - Rechtsanwalt R.     habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T.     kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T.   habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert - belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.

63. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. , NStZ 2016, 496 mwN).

74. Schließlich hat der Senat aufgrund der formgerecht erhobenen Sachrüge das Urteil ohnehin umfassend auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler hin überprüft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR179.21.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-16735