Befreiung der Einfuhr wesentlicher Fahrradteile vom Antidumpingzoll
„de-minimis” Regelung
Leitsatz
1. Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c VO (EG) Nr. 88/97 einer vom Antidumpingzoll befreiten Einfuhr „de-minimis” Regelung)
ist nur für solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat
bleiben. Sie ist damit gerade nicht für größere Unternehmen gedacht, die diese Grenze in jedem Monat erwartungsgemäß deutlich
überschreiten.
2. Die „de-minimis” Regelung stellt auf den Bezug durch den Bewilligungsinhaber selbst ab und nicht auf die Weiterlieferung
an seine Kunden.
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