Zusatzsteuer auf elektrisch zu erhitzende Tabakstränge,
Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Ungleichbehandlung mit anderen Rauchtabakwaren
derselben Gruppe, Abweichung von der Steuerberechnung für Rauchtabak nach
dem Gewicht
Leitsatz
Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und
zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom dahin auszulegen,
dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht,
die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben
wird, die 80 Prozent des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt?
Falls es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak nicht um eine andere indirekte Steuer zu besonderen Zwecken auf verbrauchsteuerpflichtige
Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 handeln sollte: Ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/64/EU des
Rates vom über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass er einer
nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich
der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben wird, die 80 Prozent
des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt?
Falls es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak nicht um eine andere indirekte Steuer zu besonderen Zwecken auf verbrauchsteuerpflichtige
Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 handeln sollte: Ist Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs.
2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern
auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer
für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass diese nach einem Ad-Valorem-Steuersatz
sowie einem spezifischen Steuersatz, der sich nach dem Gewicht und der Stückzahl der Tabakstränge richtet, zu ermitteln ist?
Fundstelle(n): DAAAJ-16682
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 29.04.2022 - 4 K 2661/21 VTa
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