Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei
Verwendungszweck – Verwendung von Erdgas zur Herstellung eines Inertgases
– Erforderlichkeit für Produktionsprozess – Fehlende
Substituierbarkeit
Leitsatz
Bei dem für die Herstellung eines Inertgases verwendeten Erdgas handelt es sich um ein der Steuerentlastung nach § 51 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG unterliegendes Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck, wenn das im Produktionsprozess
eingesetzte Inertgas zur Vermeidung einer Explosion für dessen Abschluss erforderlich ist.
Die Energiesteuerentlastung setzt weder eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt
noch die fehlende Substituierbarkeit des verwendeten Energieerzeugnisses voraus.
Fundstelle(n): JAAAJ-16680
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 09.03.2022 - 4 K 2278/20 VE
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