Gewinnerhöhende Entnahme: Schätzung des Warenbestandes bei
fehlender Inventur – Sicherheitsabschlag – Wertaufhellung bei
Forderungsabschreibung
Leitsatz
Eine aufgrund fehlender Inventurzahlen erforderliche Schätzung des Teilwertes des zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung gewinnerhöhend
entnommenen Warenbestandes kann auf eine zu Controlling-Zwecken erstellte Liste der Bestandsentwicklung der Vorräte gestützt
werden, wenn die in den Vorjahren bilanzierten Warenvorräte nicht erheblich von den zu den entsprechenden Bilanzstichtagen
in dieser Liste erfassten Warenvorräten abweichen.
Die verbleibenden Unwägbarkeiten bezüglich der Übertragbarkeit der zu Controlling-Zwecken ermittelten Zahlen, des Umfangs
und der Werthaltigkeit der Warenvorräte können dabei durch einen Sicherheitsabschlag von 20 % berücksichtigt werden.
Erst nach dem Bilanzstichtag eintretende neue Tatsachen haben keine wertaufhellende Wirkung, die eine Forderungsabschreibung
rechtfertigen könnte.
Fundstelle(n): CAAAJ-16678
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.08.2015 - 11 K 2717/12 F
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