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BFH Urteil v. - III R 87/71 BStBl 1972 II S. 520

Gesetze: BewG 1965 §§ 91 Abs. 2, 106, 107BewDV a. F. § 33a Abs. 3

Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Leitsatz

Bei Betrieben, bei denen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt wird, können Aufwendungen, die nach dem Abschlußzeitpunkt aus Mitteln des gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke gemacht worden sind, nach § 107 Nr. 1 Buchst.b Satz 2 BewG 1965 nur dann abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks oder zur Feststellung eines besonderen Einheitswerts nach § 33a Abs. 3 BewDV a.F. oder nach § 91 Abs. 2 BewG 1965 geführt haben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 520
MAAAA-90776

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 28.04.1972 - III R 87/71

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