Einkommensteuer | Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland (FG)
Fasst der Steuerpflichtige den
Entschluss, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland
umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der
Wohnung am Umzugstag beibehalten. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in
diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland
verlässt. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht. Bei einer Nettolohnvereinbarung fließt dem
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges grundsätzlich
auch der Lohn in Form der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer zu
(; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Streitig war die Haftung des Klägers für eine seinem Arbeitnehmer A gewährte Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen zu begleichen war, und zwar die erste bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrages und die weiteren in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf dieses Monats geschlossen. Nachdem A sich am bei seinem künftigen Arbeitgeber in China vorgestellt, einen Anstellungsvertrag unterschrieben und ein Haus ausgesucht hatte, kehrte er zunächst nach Hamburg zurück und flog am mit seiner Ehefrau und seinen Haustieren um 14.35 h von Hamburg über Frankfurt (Abflug 17.40 h) nach China und nahm dort seine Tätigkeit auf. Die streitige erste Abfindungsrate wurde seinem Konto am um 15.00 h gutgeschrieben.
Das Finanzamt nahm den Kläger für die auf diese Zahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung, weil A am seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe.
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen:
A hat mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen dieses Tages seinen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; der Tag des Umzugs in das Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht.
Jedenfalls hat A zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch körperlich im Inland aufgehalten hat.
Hinweis:
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Hamburg veröffentlicht.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2022 v. (RD)
Fundstelle(n):
CAAAJ-16652