Seeschiffe i. S. des UStG; Rückforderung von USt-Vergütungen; neue Tatsachen i. S. des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
1. Für die Auslegung des umsatzsteuerlichen (vergütungsrechtlichen) Begriffes Seeschiff sind die Vorschriften des Seerechts (§ 1 FlaggRG vom , BGBl I 1951, 79, in Verbindung mit der 3. FlaggRGDVO vom , BGBl I 1951, 155) heranzuziehen.
2. Seeschiffe im Sinne dieser Vorschriften sind die Kauffahrteischiffe und sonstige zur Schiffahrt seewärts der Grenzen des § 1 Abs. 2, 3 der 3. FlaggRGDVO bestimmten Schiffe.
3. Hat eine örtliche Vergütungsprüfung stattgefunden, so ist die Rückforderung der gezahlten Vergütung nur insoweit zulässig, als der Vergütungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.
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