Einkommensteuer | Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG - 2. Verlängerung des sog. vereinfachten Verfahrens (BMF)
Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Stellung genommen ().
Danach gilt Folgendes:
Die mit dem, BStBl I 2021 S. 301 für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem , BStBl 2021 I S. 1005 bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen (ausführlich hierzu Rennar, ).
Die im festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen.
Das ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom ) bis zum beim BZSt zu stellen ist.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
QAAAJ-16536