NWB Nr. 26 vom Seite 1817

Aller guten Dinge sind vier?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ist da

Auch im Jahr drei der Corona-Pandemie gibt es noch keine Entwarnung. Im Gegenteil, neben der wie in den vergangenen Jahren zu erwartenden Herbstwelle entwickelt sich in diesem Jahr, mit schon jetzt wieder steigenden Infektionszahlen, zusätzlich noch eine Sommerwelle. Einer schnellen wirtschaftlichen Erholung ist das nicht zuträglich. So kommt es, dass – entgegen dem bekannten Sprichwort „aller guten Dinge sind drei“ – nun bereits ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verkündet wurde. Gilt doch das Steuerrecht als wichtiges Instrument zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Stärkung der Konjunktur. Das Gesetz enthält, neben den Verlängerungen der Steuerfreiheit von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber, der Homeoffice-Pauschale, der Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG, der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auch Änderungen beim Verlustabzug und den Wegfall der Abzinsung von langfristigen, unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz. Die Hilfsmaßnahmen im Einzelnen stellt Hörster auf vor. Bleibt zu hoffen, dass nunmehr „aller guten Dinge vier sind“ und es eines weiteren Corona-Steuerhilfegesetzes nicht mehr bedarf.

Anfang Oktober letzten Jahres hat sich das BMF in einem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Danach sind Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwandsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwandsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, Entgelte für umsatzsteuerbare Leistungen. Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen und eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise abzuwenden. Er könne also einen langwierigen und teuren Prozess vermeiden. Bei unberechtigten Abmahnungen ist dies nicht der Fall. Der Abmahnende schuldet die Umsatzsteuer, wenn und solange er diese in einer Rechnung ausgewiesen hat. Ausgeführt wird die Abmahnleistung mit Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten, jedoch soll es nicht beanstandet werden, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Vorauszahlungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesandt wurde. Wie diese neuen Grundsätze, die seit November 2021 anzuwenden sind, in die Praxis umgesetzt werden können, erläutert Grambeck in seinem Praxisleitfaden auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1817
EAAAJ-16514