1. Wenn ein Verwaltungsakt - auch im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens - eindeutig erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, an wen er gerichtet ist und was geregelt werden soll, ist er inhaltlich hinreichend bestimmt. 2. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für eine/n im Freiwilligendienst aller Generationen Tätige/n ergibt sich aus § 2 Abs. 1a SGB VII.
3. Beitragspflichtig für die Zahlung eines Zuschlags gem. § 162 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist das Unternehmen, für das die/der Versicherte tätig ist oder in einem besonderen, die Versicherung begründenden Verhältnis steht.
4. Da § 136 Abs. 3 SGB VII keine spezielle Zuständigkeit für den Freiwilligendienst aller Generationen enthält, ist auf § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als Auffangvorschrift abzustellen. Dabei muss in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden, wem die Ableistung des freiwilligen Dienstes unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
5. Sieht die konkrete, unter den Beteiligten eines Freiwilligendienstes aller Generationen (Träger, Freiwillige/r, Einsatzstelle) geschlossene Vereinbarung nach dem Trägerprinzip eine Gesamtverantwortung des Trägers vor, so ist dieser als Beitragspflichtiger für die Zuschlagszahlung heranzuziehen.