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Nachweislast für den gemeinen Wert von Grundbesitz
(1) Macht der Stpfl. geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. (2) Das FG ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwerts einzuholen (Bezug: § 76 Abs. 1, Abs. 2 FGO; § 190 Abs. 4, § 195, § 198 Satz 1 BewG).
(1) Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Der Wert der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. Bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grds. der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 177 BewG). Ungeachtet dessen unterli...