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Gewerbesteuer | Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche
(1) Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. (2) Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z. B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG; § 247 Abs. 2 HGB).
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2009 bzw. 2010/2011 in der für die Streitjahre 2009 bis 2011 gültigen Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus 13/20 (2009) bz...