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Grunderwerbsteuer | Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG
Eine Anteilsminderung i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt (Bezug: § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 17 Abs. 2 GrEStG; § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
(1) Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der...BStBl 2020 II S. 658