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BFH 16.03.2022 VIII R 33/18, Kommentierte Nachricht BBK 14/2022 S. 641

Steuerrecht | Bürgerliche Kleidung, die für den Beruf benötigt wird, ist nicht steuerlich absetzbar

Die Kosten für bürgerliche Kleidung, die ausschließlich beruflich genutzt wird, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG absetzbar: Derartige Aufwendungen sind mit den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen S. 642Existenzminimums pauschal abgegolten oder allenfalls als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Ein [i]Nur typische Berufskleidung ist absetzbar steuerlicher Abzug ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur dann möglich, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn sie objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist oder die eine berufliche Unterscheidungsfunktion aufweist. Beispiele sind eine Uniform, Firmenembleme oder eine Schutzfunktion.

Bei [i]Schwarzer Anzug eines Trauerredners einem Trauerredner wie im Streitfall, der...

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Bürgerliche Kleidung, die für den Beruf benötigt wird, ist nicht steuerlich absetzbar

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