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BFH 23.03.2022 III R 14/21, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für einen Messestand

Die Miete für einen Messestand ist nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen, wenn die Messepräsenz aufgrund des konkreten Vertriebssystems über ein Händlernetz nicht zwingend erforderlich ist. Die bloße Förderlichkeit der Teilnahme an einer Messe führt nicht dazu, dass der Messestand zum sog. fiktionalen Anlagevermögen gehört.

Die Klägerin war Produzentin von Waren. Sie hatte keinen Direktvertrieb, sondern verkaufte die Produkte durch ein stehendes Händlernetz. In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete sie auf verschiedenen Messen Flächen an, um ihre Produkte zu präsentieren. Der jährliche Aufwand von ca. 78.000 € bis 105.000 € wurde vom Finanzamt nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechnet.

Der [i]Erfordert die gewerbliche Tätigkeit den langfristigen Erwerb oder würde kurzfristiger An- und Verkauf genügen? BFH verneinte die Zugehörigkeit der Messestände zum sog. fiktionalen Anlagevermögen, so dass eine Hinzurechnung auss...

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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für einen Messestand

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