Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Vermögensvorteil nicht unmittelbar dem Gesellschafter, sonder einer ihm nahestehenden Person zugewandt wird. Voraussetzung ist aber, daß die unmittelbare Zuwendung an die nahestehende Person einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge hat.
2. Wird der Ehefrau des Gesellschafters von der Kapitalgesellschaft eine Leistung erbracht, die in einem Mißverhältnis zu ihrer Gegenleistung steht, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 320 PAAAA-90749
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