Umsatzsteuer | Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (BMF)
Das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG veröffentlicht ().
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom (BGBl I S. 1498) wurde in Artikel 4 eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aufgenommen.
Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen von Sondervermögen ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen.
Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckt sich nach bisheriger nationaler Rechtslage auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. des § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. des § 1 Abs. 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Aufgrund der Zielsetzung des Fondsstandortgesetzes, den Fondsstandort Deutschland auch durch steuerliche Maßnahmen zu stärken und insbesondere junge Wachstumsunternehmen (Startup-Unternehmen) mit wettbewerbsfähigen Finanzierungsmöglichkeiten über Wagniskapitalbeteiligungen zu fördern, ist die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG punktuell erweitert worden. Es muss daher zwischen der neu eingeführten umsatzsteuerfreien Verwaltung von Wagniskapitalfonds und der weiterhin umsatzsteuerpflichtigen Verwaltung von anderen Fonds, die kein Wagniskapital investieren, unterschieden werden, soweit diese nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit ist.
Änderung des Anwendungserlasses:
Der UStAE wird in Abschnitt geändert.
Hinweis:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für bis zum getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn diese von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
QAAAJ-16335