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FG München Urteil v. - 13 K 1825/19

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 174 Abs. 4 S. 1, AO § 174 Abs. 4 S. 3, EStG § 6b Abs. 3, EStG § 6b Abs. 7, EStG § 15 Abs. 1 S. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 34

Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche, auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildeten Rücklage nach § 6b EStG im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des früheren Mitunternehmers

Leitsatz

1. Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmer) aus einer Personengesellschaft anfallenden Veräußerungsgewinn zu vermeiden. Darüber entscheidet das für die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft zuständige Finanzamt, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist (gegen ). Die Bildung einer Rücklage ist auch möglich, wenn wegen der Aufgabe des Betriebs eine Reinvestition nicht mehr in Betracht kommt.

2. Die spätere gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage führt zu nachträglichen, nicht im Sinne der §§ 16, 34 EStG begünstigten Einkünften. Diese nachträglichen Einkünfte sind nicht mehr Gegenstand des Feststellungsverfahren der Personengesellschaft; die spätere Auflösung der bei einer Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils gebildeten Rücklage nach § 6b EStG liegt vielmehr in der Zuständigkeit und alleinigen Entscheidungskompetenz des für die Einkommensteuer des (ehemaligen) Mitunternehmers zuständigen Finanzamts.

3. Hat der vollständig aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter im Einspruchsverfahren gegen die gegenüber der Personengesellschaft für das Jahr des Ausscheidens ergangene einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erreicht, dass für den Gewinn des Gesellschafters im Rahmen der Veräußerung seines vollständigen Mitunternehmeranteils eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird, so ist das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt bei Ablauf der Reinvestitionsfrist berechtigt, den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr des Ablaufs der Reinvestitionsfrist nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern, die § 6b EStG-Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und einen Zuschlagsbetrag gemäß § 6b Abs. 7 EStG anzusetzen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
WAAAJ-16333

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FG München, Urteil v. 10.06.2021 - 13 K 1825/19

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