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FG München Urteil v. - 6 K 1311/18

Gesetze: AO § 129 S. 1, AO § 129 S. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, UmwStG § 20 Abs. 2 S. 1, UmwStG § 20 Abs. 2 S. 2, KStG § 27 Abs. 2 S. 1, KStG § 27 Abs. 2 S. 2, KStG § 28 Abs. 1 S. 3

Änderungsmöglichkeit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO bei Buchwerteinbringung einer GbR-Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft und unrichtiger Bezifferung des Einlagekontos in der Feststellungserklärung mit 0 EUR

Leitsatz

Sollte die Einbringung einer GbR-Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft – abweichend vom Regelfall des § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG – gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zum Buchwert erfolgen, wurde entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung das steuerliche Einlagekonto unzutreffend auf 0 EUR festgestellt, hat der Sachbearbeiter des Finanzamts trotz ersichtlicher, gegen eine Buchwerteinbringung sprechender Anhaltspunkte nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Buchwerteinbringung geprüft und auch nicht ermittelt, in welcher Höhe infolge des Einbringungsvorgangs ggf. ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto tatsächlich zu erfassen gewesen wäre, und ergibt sich der zutreffende Wert des Einlagekontos auch nicht aus den dem Finanzamt beim Erlass des Feststellungsbescheids vorliegenden Akten, so kann der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid betreffend das Einlagekonto aufgrund der ernsthaften Möglichkeit einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung und der unzutreffenden Anwendung der Rechtsnormen des § 20 UmwStG bzw. des § 27 KStG weder nach § 129 AO berichtigt noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAJ-16332

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FG München, Urteil v. 20.04.2021 - 6 K 1311/18

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