Abziehbarkeit von Beiträgen zur sog. Riester-Rente nur bei Pflichtversicherten
Leitsatz
In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn
sie in dem konkreten Veranlagungszeitraum pflichtversichert sind oder wenn sie aktuell Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und
im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert waren.
Wenn ein Ehegatte im Falle der Zusammenveranlagung zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis gehört und der
andere Ehegatte zulageberechtigt nach § 79 Satz 2 EStG ist, sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG abzugsberechtigten Ehegatten
die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen nach § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu vielen Vorschriften, in denen im Falle der Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weitere
Voraussetzungen verdoppelt werden, kann der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch
genommen werden, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 13 DStRE 2023 S. 519 Nr. 9 ErbStB 2022 S. 302 Nr. 10 HAAAJ-16325
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