Kein Einfluss von Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträgen nach § 7g EStG auf das negative Kapitalkonto
i.S. des § 15a EStG
Leitsatz
Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren
Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG
nicht zu.
Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos
i.S. des § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1711 Nr. 29 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2022 S. 886 DStR 2022 S. 2365 Nr. 46 DStRE 2022 S. 1463 Nr. 23 GStB 2023 S. 90 Nr. 3 GStB 2023 S. 90 Nr. 3 KÖSDI 2022 S. 22880 Nr. 9 JAAAJ-16320
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