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FG Münster  v. - 13 K 141/20 F

Gesetze: EStG § 7g; EStG § 15a

Verlust: Beschränkung

Kein Einfluss von Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträgen nach § 7g EStG auf das negative Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG

Leitsatz

Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG nicht zu.

Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1711 Nr. 29
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2022 S. 886
DStR 2022 S. 2365 Nr. 46
DStRE 2022 S. 1463 Nr. 23
GStB 2023 S. 90 Nr. 3
GStB 2023 S. 90 Nr. 3
KÖSDI 2022 S. 22880 Nr. 9
JAAAJ-16320

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Nutzungsdauer:
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FG Münster v. 13.04.2022 - 13 K 141/20 F

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