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BPatG Urteil v. - 4 Ni 20/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern" – teilweise Nichtigkeit – unzulässige Erweiterung – Ausführbarkeit der Offenbarung – Patentfähigkeit der eingeschränkten Fassung

Tatbestand

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 292 107, das als Teilanmeldung der EP 1 694 146 aus der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2004/012946 (veröffentlicht als WO 2005/058079) hervorgegangen ist, am 16. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 10354924 vom 25. November 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 9. Januar 2013 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2004 013 990 geführt wird, und die Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern“ trägt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:050422U4Ni20.20EP.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-16255

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BPatG, Urteil v. 05.04.2022 - 4 Ni 20/20 (EP)

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