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Lohn und Gehalt | Grundlohn zur Berechnung steuerfreier Sonntagsarbeitszuschläge
Beiträge an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum Grundlohn i. S. von § 3b Abs. 2 EStG, der für die Bemessung des steuerfreien Anteils von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblich ist.
Zum Grundlohn gehört nämlich nur steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt. Beiträge zur Unterstützungskasse führen hingegen nicht zur Steuerpflicht, sondern erst die spätere Auszahlung der Altersversorgung.
Der Grundlohn ist selbst dann nicht um die Beiträge zur Unterstützungskasse zu erhöhen, wenn die Unterstützungskassenzusage im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird, d. h. der steuerpflichtige Arbeitslohn entsprechend gemindert worden ist.
Im [i]Unterstützungskassenzusage durch Entgeltumwandlung Streitfall zahlte die Klägerin als Arbeitgeberin Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. In ...