Stille Gesellschaft oder partiarisches Arbeitsverhältnis bei Einlagen in Form einer Dienstleistung
Leitsatz
1. Eine Stille Gesellschaft, bei der die Einlage des Stillen in Form einer Dienstleistung erbracht wird, ist im Unterschied zum partiarischen Arbeitsverhältnis dann anzunehmen, wenn das Rechtsverhältnis nach den Umständen des Einzelfalls entscheidend das Gepräge einer Partnerschaft (Neben- oder Gleichordnung) trägt, wie es dem gesellschaftlichen Gedanken des Zusammenwirkens zu einem gemeinschaftlichem Zweck entspricht.
2. Ein am Gewinn beteiligter Geschäftsführer ist nicht allein deshalb als stiller Gesellschafter anzusehen, weil der Unternehmer mit ihm wichtige, den Betrieb betreffende Entscheidungen erörtert und ihm Einsicht in die Bilanzen und Bücher gewährt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 187 NAAAA-90728
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