Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung (BFH)
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Kläger für Kleidung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG abzugsfähig sind, die sie als Trauerredner erzielt haben.
Die Kläger werden als Ehegatten für die Streitjahre 2008 bis 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin war bis September 2008 als Trauerrednerin selbständig tätig. Danach war sie im Betrieb des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin machte im Streitjahr 2008 und der Kläger in allen Streitjahren bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung als Betriebsausgaben geltend.
Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Das FA änderte entsprechend die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Mit den Einspruchsentscheidungen änderte das FA aus hier nicht streitbefangenen Gründen die Einkommensteuerbescheide und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg ().
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:
Das FG geht zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar sind.
Ausnahmsweise sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zwar als Betriebsausgaben abziehbar. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Vorschrift ist entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar. Das FG hat jedoch zu Recht entschieden, dass auch nach dieser Vorschrift die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für ihre Bekleidung als Trauerredner nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sind. Denn im Streitfall handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung, sondern für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt bzw. die gewöhnlich privat getragen werden kann.
Bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG kommt aber ein Betriebsausgabenabzug als Arbeitgeber der Klägerin für die ihr als Sachlohn zur Verfügung gestellte Kleidung gem. § 4 Abs. 4 EStG in Betracht. Der Kläger hat als Arbeitgeber der Klägerin nach den vom FG in Bezug genommenen Listen ab dem Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin Aufwendungen für die Anschaffung von Damenkleidung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen, da der Kläger mit der angestellten Klägerin verheiratet war. Steuerlich ist ein Betriebsausgabenabzug deshalb nur nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen. Ob danach Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, kann mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden.
Die Sache ist nicht spruchreif und wird daher an das FG zurückverwiesen.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
GAAAJ-16172