Es besteht grundsätzlich kein Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gegen einen im sogenannten Zugunstenverfahren ergangenen Überprüfungsbescheid, mit dem die Rücknahme eines Bescheides abgelehnt wird, gegen den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Anfechtungs- und Leistungsklage anhängig ist (vgl. , juris Rn. 12). Eine Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren ist angesichts zusätzlicher rechtlicher Hürden beim Zugunstenverfahren grundsätzlich effektiver und rechtschutzintensiver, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise nur dann bestehen kann, wenn das Überprüfungsverfahren dem Kläger rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2022 - L 3 U 2251/21