Ein Arbeitgeber kann zum Schutz seiner Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Coronavirus die Art und Weise der Arbeitserbringung und Ordnung und Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, und zwar auch mit der Folge, dass derjenige Arbeitnehmer, der nicht bereit ist, seine Arbeitsleistung entsprechend der (zulässigen) Festlegung zu erbringen, mittelbar seinen Entgeltanspruch verliert.
Er kann aber nicht ohne Konkretisierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar über den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers disponieren.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2022 S. 1683 UAAAJ-15982
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.03.2022 - 4 Sa 644/21
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