Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(Vermeintliche) Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG
Seit dem unterliegt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht mehr der Umsatzsteuer. Dies war unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung auch zu begrüßen, da es regelmäßig zu Schwierigkeiten gekommen war, die Bemessungsgrundlage zutreffend zu ermitteln, ohne dass es zu einem Steueraufkommen geführt hätte, da der Erwerber die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer geltend machen konnte.
Der Beitrag stellt die Grundsätze der Geschäftsveräußerung im Ganzen dar und weist auf die Gefahren einer Fehlbeurteilung hin. Anhand von Beispielen wird die zutreffende Verbuchung aufgezeigt, um den Erfordernissen der Finanzverwaltung gerecht zu werden.
I. Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze nicht der Umsatzsteuer, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden. Sie sind nicht steuerbar. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann vor, wenn ein ganzes Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb an einen anderen Unternehmer entgeltlich oder unentgeltlich veräußert bzw. übertragen oder in eine Gesellschaft ein...