Online-Nachricht - Dienstag, 21.06.2022

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer (FG)

Ein Durchschnittssatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht, kann trotz § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen für Umsätze verwenden will, die wegen der Einfügung der Grenze von 600.000 € der Regelbesteuerung unterliegen werden (; Revision anhängig BFH-Az. XI R 14/22).

Sachverhalt: Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin, die bis einschließlich 2021 ihre Umsätze aus ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG versteuerte, Vorsteuer aus Rechnungen abziehen kann, deren Aufwendungen zwar im Streitjahr 2021 entstanden sind, jedoch für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden sollen, einem Jahr, in dem sie wegen des Überschreitens der Grenze von 600.000 € zur Regelbesteuerung übergehen muss.

Das FG Niedersachsen führt u.a. aus:

  • Der Klägerin steht für die im Streitjahr 2021 getätigten Aufwendungen unstreitig nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, die sich auf die Aufzuchtaufwendungen beziehen und die zu Umsätzen erst ab dem Jahr 2022 führen sollen, steht dem Vorsteuerabzug § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht entgegen.

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen (). Er gilt zwar nach seinem Wortlaut für die „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Umsätze“. Dies ist aber in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung der Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet ().

  • Der Senat geht davon aus, dass die vom BFH in seinem Urteil v. - V R 39/00 entwickelte Auffassung, dass einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn er im Moment des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsumsätze gem. § 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen, auf die hier streitige Konstellation durch die Rechtsänderung des § 24 Abs. 1 UStG mit Wirkung zum übertragbar ist.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH in München unter dem Az. XI R 14/22 anhängig. Der Volltext des Urteils ist im Niedersächsischen Landesjustizportal abrufbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (JT)

Fundstelle(n):
AAAAJ-15967